Der Beschwerdeführer habe die während der Schlichtungsverhandlung erstellte Vereinbarung widerrufen, weil die Bank als Hypothekargläubigerin nicht bereit gewesen sei, ihn als alleinigen Hypothekarschuldner zu akzeptieren bzw. den Kläger aus der Pfandhaft für die Hypothek zu entlassen. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Hauptprozess nicht angehoben habe. Die Beteiligung des Beschwerdeführers am Prozess könne mithin nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Ob ein Begehren aussichtslos erscheine, beurteile sich aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung.