100 ff.). 15.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, das Testament der Erblasserin sei widersprüchlich. Es sei nicht klar ersichtlich, ob die Liegenschaft G.________ dem Beschwerdeführer zu Eigentum zugesprochen worden sei oder er nur die Nutzniessung erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe die während der Schlichtungsverhandlung erstellte Vereinbarung widerrufen, weil die Bank als Hypothekargläubigerin nicht bereit gewesen sei, ihn als alleinigen Hypothekarschuldner zu akzeptieren bzw. den Kläger aus der Pfandhaft für die Hypothek zu entlassen.