Die bedürftige Partei solle nicht auf Kosten der Allgemeinheit Verfahren führen, welche auf eigene Rechnung und Gefahr bei objektiver Betrachtung nicht geführt würden. Die Prozessführung verspreche in casu keine tiefere Gegenleistung und sei daher aussichtslos. Weil das Verfahren bereits gestützt auf die Argumentation des Beschwerdeführers aussichtslos erscheine, könne offen bleiben, ob die Behauptung des Klägers (Eigengut des Ehemannes und nicht der Erblasserin sowie frei verfügbares Nachlassvermögen von lediglich CHF 24‘519.13) zutreffe (pag. 100 ff.).