nur gegen Zahlung von CHF 303‘449.00 (CHF 399‘000.00 abzüglich frei verfügbaren Quote von CHF 95‘551.00) an den Kläger, damit dessen Pflichtteil nicht verletzt werde. Der Kläger habe dem Beschwerdeführer wiederholt angeboten, die Liegenschaft G.________ gegen die Übernahme der darauf lastenden Hypothek von CHF 288‘000.00 übernehmen zu dürfen. Dies habe der Beschwerdeführer ausgeschlagen. Die bedürftige Partei solle nicht auf Kosten der Allgemeinheit Verfahren führen, welche auf eigene Rechnung und Gefahr bei objektiver Betrachtung nicht geführt würden.