Die gegenseitige Ausrichtung von Stundenlöhnen sei unter Lebenspartnern üblicherweise fremd, weshalb die Berücksichtigung der Ersatzforderung aussichtslos erscheine. Es sei folglich gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers mit Ausnahme der Ersatzforderung und den nicht belegten zusätzlichen Eigengütern der Erblasserin von einem reinen Nachlassvermögen in der Höhe von CHF 191‘102.00 auszugehen (reines eheliches Vermögen