Die geltend gemachte Ersatzforderung sei weder in tatsächlicher Hinsicht schlüssig dargelegt noch rechtlich nachvollziehbar. Es handle sich um Eigenleistungen des Beschwerdeführers in der Liegenschaft, wobei weder der konkrete Aufwand für die Arbeiten ausgewiesen noch der Stundenansatz belegt sei. Auf welche rechtliche Grundlage sich der Beschwerdeführer stütze, um die in einem Konkubinat geleisteten Handwerksarbeiten vergütet zu erhalten, sei nicht erkennbar. Die gegenseitige Ausrichtung von Stundenlöhnen sei unter Lebenspartnern üblicherweise fremd, weshalb die Berücksichtigung der Ersatzforderung aussichtslos erscheine.