___ im Wert von CHF 399‘000.00. Er gehe von einem reinen Nachlassvermögen von CHF 167‘202.00, einer frei verfügbaren Quote von CHF 83‘601.00 und von einer Ersatzforderung in der Höhe von CHF 47‘800.00 aus (Gesamtanspruch CHF 131‘401.00, inkl. Berücksichtigung des Eigenguts der Erblasserin von CHF 52‘800.00). Der Beschwerdeführer habe die angeblich zusätzlich eingebrachten Güter der Erblasserin bis anhin weder behauptet noch belegt, weshalb kein zusätzliches Eigengut zu berücksichtigen sei. Die geltend gemachte Ersatzforderung sei weder in tatsächlicher Hinsicht schlüssig dargelegt noch rechtlich nachvollziehbar.