Es würden keine Hinweise vorliegen, dass der Kläger bereits vor der Testamentseröffnung vom 25. Januar 2016 Kenntnis vom Inhalt des Testaments gehabt habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Schlichtungsgesuch sei verspätet eingereicht worden, erscheine folglich aussichtslos. Die Klageänderung des Klägers sei ferner zulässig. Der Beschwerdeführer verlange die unbelastete Herausgabe der Liegenschaft in G.________ im Wert von CHF 399‘000.00.