15. 15.1 Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Entscheid vom 16. April 2019 zufolge Aussichtslosigkeit ab. Zur Begründung hielt sie fest, beim Kläger handle es sich um den Alleinerben der Erblasserin und dessen Pflichtteil betrage die Hälfte des Nachlasses (Art. 471 Ziff. 2 des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Demgegenüber sei der Beschwerdeführer mit einem Vermächtnis betreffend der Liegenschaft in G.________ bedacht worden. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass der Kläger bereits vor der Testamentseröffnung vom 25. Januar 2016 Kenntnis vom Inhalt des Testaments gehabt habe.