4. Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 verzichtete der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, auf eine Stellungnahme zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (pag. 120). 5. Die Vernehmlassung der Vorinstanz datiert vom 7. Mai 2019 (pag. 121 ff.). 6. Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 ordnete der Instruktionsrichter keinen weiteren Schriftenwechsel an. Die Parteien wurden aufgefordert, ihre Kostennoten einzureichen. Weiter wurde der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 123 f.). 7. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.