3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 29. April 2019 Beschwerde (pag. 110 ff.) mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid vom 16.04.2019 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt. 3. Eventualiter sei die Sache zur Prüfung der formellen Voraussetzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -