Mit Eingabe vom 2. März 2018 reichte er die Herabsetzungsklage bei der Vorinstanz ein (CIV 18 635 pag. 1 ff.). Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer am 31. Mai 2018 neben der Klageantwort und der Widerklage ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (CIV 18 1721 pag. 50 ff.). 2 2. Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 16. April 2019 zufolge Aussichtslosigkeit ab (pag. 100 ff.).