Aus diesem Grund wurde das Verfahren nur noch mit dem Beschwerdeführer als beklagte Partei weitergeführt. Im Rahmen der Schlichtungsverhandlung schlossen der Kläger und der Beschwerdeführer am 17. November 2017 eine Vereinbarung ab. Mit dieser Vereinbarung wurde dem Kläger die Liegenschaft in F.________ sowie dem Beschwerdeführer jene in G.________ zum jeweiligen Alleineigentum, unter Übernahme der jeweiligen hypothekarischen Belastung sowie des sich jeweils in den Liegenschaften befindenden Mobiliars, zugesprochen. Dem Beschwerdeführer wurde sodann das noch verbleibende Bargeld zugesprochen.