C.________ (nachfolgend: Kläger), der von der Erblasserin getrennt lebende und in der Liegenschaft in F.________ wohnende Ehemann, reichte am 23. Januar 2017 gegenüber dem Beschwerdeführer und den Kindern der Erblasserin ein Schlichtungsgesuch betreffend Herabsetzung und Erbteilung ein. Während des Schlichtungsverfahrens wurde festgestellt, dass die beiden Kinder der Erblasserin das Erbe ausgeschlagen hatten und der Kläger einziger Erbe ist. Aus diesem Grund wurde das Verfahren nur noch mit dem Beschwerdeführer als beklagte Partei weitergeführt.