Eine beklagte Partei, die wiederholt einen für sie günstigen Vergleich scheitern lässt, um einen für sie keinen Mehrwert versprechenden Prozess auszutragen, handelt objektiv unvernünftig. Ein entsprechendes Verhalten, das sich die beklagte Partei nur mit Hilfe der unentgeltlichen Rechtspflege leisten kann, ist als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist unter diesen Umständen trotz formal betrachteter Nichtaussichtslosigkeit der Beklagtenrolle nicht zu gewähren (E. 17.4.3). Erwägungen: I.