3. Der Kanton Bern hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 706.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (ZK 19 233) wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 5. Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (ZK 19 233) werden keine Gerichtskosten erhoben. 6. Der Gegenpartei im Hauptverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Gegenpartei im Hauptverfahren - der Vorinstanz