23. Der Gegenpartei im Hauptverfahren kommt im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine förmliche Parteistellung zu, weil die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege das Rechtsverhältnis zwischen der gesuchstellenden Partei und dem Staat betrifft, nicht aber die Rechte und Pflichten der Gegenpartei berührt (BGE 139 III 334 E. 4.2). Dasselbe gilt für das Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege. Dem Kindsvater wird mithin keine Parteientschädigung zugesprochen. 11 Die Kammer entscheidet: