140 III 501 E. 4.1.2). Hat – wie hier – keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 21.3 Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt sich folgende Verteilung der Prozesskosten für das Beschwerdeverfahren: Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden der Beschwerdeführerin und dem Kanton je hälftig zur Bezahlung auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird hierfür noch separat Rechnung gestellt werden.