21. 21.1 Anders als das erstinstanzliche Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) ist das Beschwerdeverfahren nicht kostenlos (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). 21.2 Das Rechtsmittelverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess ist ein Zweiparteienverfahren zwischen der Erstinstanz bzw. deren Hoheitsträger und der gesuchstellenden Partei, womit sich die Verlegung der Ge- richts- und Parteikosten nach Art. 106 ZPO richtet (vgl. BGE 142 III 110 E. 3.2; 140 III 501 E. 4.1.2).