17. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen und die Sache zur Prüfung der formellen Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Vorinstanz zurückzuweisen. IV. 18. Die Beschwerdeführerin stellte für das oberinstanzliche Verfahren ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (ZK 19 233). Die Voraussetzungen für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren sind dieselben wie diejenigen im Hauptverfahren (vgl. Art. 117 ZPO).