16. Soweit die Beschwerdeführerin die Gutheissung ihres vorinstanzlichen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verlangt, kann ihrem Antrag nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz prüfte die formelle Voraussetzung zur Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege – die Bedürftigkeit nach Art. 117 Bst. a ZPO – nicht. Dies wird sie nachholen müssen. Die Sache ist daher teilweise gutzuheissen und zur neuen Be- 9 urteilung (betreffend die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin) an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 Bst. a ZPO).