15. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde im Umfang der Unterhaltsbeiträge von F.________ als begründet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann in diesem Umfang nicht zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen werden. Die Beschwerde ist in diesem Umfang gutzuheissen. Soweit die Belange von E.________ betreffend ist die Beschwerde jedoch abzuweisen, zumal in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz die Aussichtslosigkeit der Begehren bejaht werden muss.