Die fraglichen Umstände sind im erstinstanzlichen Verfahren abzuklären, unter Mitwirkung des Kindsvaters. Zwar stellte die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Edition von Belegen. Dies ändert jedoch nichts an der Beurteilung der (Nicht-)Aussichtslosigkeit, zumal das vorinstanzliche Verfahren unter der Offizialmaxime und dem Untersuchungsgrundsatz geführt wird (Art. 296 ZPO).