2 der Vereinbarung). Als die Beschwerdeführerin diese Vereinbarung im Juli 2018 unterzeichnete, war ihr bereits bekannt, dass der Kindsvater gemäss dem Verwaltungsgerichtsentscheid vom 11. Mai 2017 als zu 80% erwerbsfähig galt (vgl. Protokoll der Einigungsverhandlung vom 10. Juli 2018, CIV 18 794). Es sind keine Hinweise vorhanden und es wird von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht, dass sich an diesem Umstand etwas geändert hätte. Die Abänderungsvoraussetzungen von Art. 286 ZGB sind folglich nicht erfüllt.