Insbesondere bleibt unklar, inwiefern es bezüglich der Sozialhilfe – von welcher die Beschwerdeführerin selbst nicht abhängig ist – zu Schwierigkeiten kommen kann. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Schwierigkeiten der Eltern in ihrem Zusammenwirken (Ansichten betreffend Betreuung und Erziehung, Verweigerung gemeinsamer Unterschriften) haben ihre Wurzel nicht in der Regelung über den Wohnsitz, sondern in der Umsetzung der elterlichen Sorge (vgl. zu Grundsatzentscheiden der elterlichen Sorge BGE 136 III 353 E. 3.2). Die Abänderungsklage erscheint nach dem Gesagten in Bezug auf die «Rückverlegung des Wohnsitzes» von E.________ als aussichtslos.