ergeben können. Welcher Art diese Schwierigkeiten sein sollen, erläutert die Beschwerdeführerin jedoch weder in der Klage, dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch in der Beschwerde. Insbesondere bleibt unklar, inwiefern es bezüglich der Sozialhilfe – von welcher die Beschwerdeführerin selbst nicht abhängig ist – zu Schwierigkeiten kommen kann.