Die entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien ist nicht wirksam. Weil der Wohnsitz gesetzlich geregelt ist, kann folglich auch keine «Umteilung» verlangt werden. Die Obhut ihrerseits liegt nicht im Streit. Eine Korrektur des Entscheids vom 10. Juli 2018 ist auf dem Weg des Abänderungsverfahrens mithin nicht möglich. Ohnehin ist kein Grund ersichtlich, die vermeintliche Diskrepanz zwischen Obhut und Wohnsitz von Amtes wegen aufzugreifen. E.________ lebt offenbar mit Einwilligung der obhutsberechtigten Mutter beim Kindsvater. Es ist zwar denkbar, dass sich aufgrund des scheinbaren Widerspruchs zwischen dem gesetzlichen und dem «gewillkürten» Wohnsitz des Kindes Schwierigkeiten