2018, N. 1a zu Art. 25). Vorliegend wurde zwischen den Parteien jedoch keine gemeinsame Obhut bzw. alternierende Obhut vereinbart. In casu lässt sich der Wohnsitz folglich ohne weiteres bestimmen: Er liegt gemäss gesetzlicher Bestimmung bei der obhutsberechtigten Kindsmutter. Dass das Kind nicht bei ihr wohnt, ändert daran nichts (STAEHELIN, in: Basler Kommentar zum ZGB, 6. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 25). Die Eltern sind im Falle der alleinigen Obhut nicht frei, den Wohnsitz ihres Kindes abweichend vom Gesetzeswortlaut zu bestimmen. Art. 25 Abs. 1 ZGB ist nicht dispositiver Natur. Die entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien ist nicht wirksam.