Zugewiesen wird die Obhut, der Wohnsitz ist eine rechtliche Folge davon. Der Begriff «Obhut» hat mit der Revision des Sorgerechts zwar an Gehalt verloren, weil das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, seither nicht mehr den Inhabenden der Obhut, sondern des Sorgerechts zusteht. Trotzdem kommt der «Obhut» aber nicht nur faktische Wirkung zu, denn sie zieht doch noch einige Rechtswirkungen nach sich. Die Fixierung des Wohnsitzes des Kindes ist eine solche rechtliche Konsequenz der Obhutszuteilung. Nur bei gemeinsamer Obhut besteht der praktische Bedarf nach der Festlegung des Wohnsitzes (HOTZ/SCHLATTER, in: Kurzkommentar zum ZGB, 2. Aufl. 2018, N. 1a zu Art. 25).