6 teils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Vorliegend haben die Beschwerdeführerin und der Kindsvater abweichend von Art. 25 Abs. 1 ZGB E.________ zwar unter die Obhut der Beschwerdeführerin gestellt, seinen Wohnsitz aber anderswo – am Wohnsitz des Kindsvaters – fixiert. Grundsätzlich ist nicht vorgesehen, dass der Wohnsitz eines Kindes gerichtlich festgesetzt wird. Zugewiesen wird die Obhut, der Wohnsitz ist eine rechtliche Folge davon.