118 Abs. 2 ZPO kann die unentgeltliche Rechtspflege auch bloss teilweise gewährt werden. Der bedürftigen Partei ist die unentgeltliche Rechtspflege nur für die nicht aussichtslosen Rechtsbegehren zu gewähren, wenn mehrere selbständige Rechtsbegehren gestellt werden, die unabhängig voneinander beurteilt werden können (BGE 142 III 138; 139 III 396 E. 4.1 in Bezug auf teilweise Aussichtslosigkeit; BGE 141 III 369 betreffend teilweiser Bedürftigkeit, vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_872/2018 vom 27. Februar 2019 E. 3.3.3).