BSG 162.11]). Die Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege obliegt der Instruktionsrichterin (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 EG ZSJ). Eine Beurteilung durch die Kammer schadet jedoch nicht und erweist sich prozessökonomisch als sinnvoll. Zur Anwendung gelangt das summarische Verfahren (Art. 248 Bst. a ZPO i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO).