6. Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung der mit Beschwerde weitergezogenen Streitigkeit betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Hauptverfahren ebenso zuständig wie für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im oberinstanzlichen Verfahren (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] sowie Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).