Die Vorinstanz verzichtete am 2. Mai 2019 auf das Einreichen einer Vernehmlassung (pag. 34). Der Kindsvater verzichtete mit Eingabe vom 8. Mai 2019 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde sowie zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin (pag. 35). 2.6 Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 ordnete die Instruktionsrichterin keinen weiteren Schriftenwechsel an. Fürsprecher B.________ wurde aufgefordert, die Kostennote einzureichen. Der schriftliche Entscheid wurde in Aussicht gestellt (pag. 36 f.). 3. Die Kostennote von Fürsprecher B.________ datiert vom 13. Mai 2019 (pag.