27). Die Verlegung des Wohnsitzes des Sohnes zum Kindsvater sei nach langen, zähen Verhandlungen als kleinster gemeinsamer Nenner zustande gekommen. Die Vereinbarung habe jedoch zu grossen Problemen geführt. Es brauche nun die Unterschrift des Kindsvaters beispielsweise für das Stipendiengesuch des Sohnes. Diese habe der Kindsvater jedoch verweigert. Die Schwierigkeiten für das Sozialamt seien ebenfalls ungeahnt gross (pag. 27). 2.5 Die Vorinstanz verzichtete am 2. Mai 2019 auf das Einreichen einer Vernehmlassung (pag.