Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 23. April 2019 Beschwerde (pag. 25 ff.) mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 11. April 2019 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren (CIV 18 3382) die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlichen Anwalt. 2. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlichen Anwalt.