CIV 18 3383). 2.3 Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 11. April 2019 zufolge Aussichtslosigkeit ab (pag. 19 ff.). Zur Begründung hielt sie fest, es liege keine Veränderung der Umstände vor. Die Leistungsfähigkeit des Kindsvaters habe sich nicht verändert. Bereits im Zeitpunkt des Abänderungsverfahrens habe dieser Sozialhilfe bezogen und hätte gemäss IV bzw. Verwaltungsgerichtsentscheid einer angemessenen Arbeit nachgehen können.