2. 2.1 Mit Klage vom 10. Dezember 2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Abänderung des Scheidungsurteils vom 6. Juli 2017 (CIV 17 865) sowie des Abänderungsentscheids vom 10. Juli 2018 (CIV 18 794) insofern, als dass als Wohnsitz des Sohnes E.________ das Domizil der Beschwerdeführerin zu bestimmen (Rechtsbegehren Nr. 2) und der Kindsvater zu verurteilen sei, einen angemessenen Unterhaltsbeitrag für die Kinder E.________ und F.________ in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu bezahlen (Rechtsbegehren Nr. 3; CIV 18 3382, pag. 1 ff.). Gemäss der Beschwerdeführerin stelle der Wohnsitz von E.___