Am 19. März 2018 reichte der Kindsvater eine Abänderungsklage bei der Vorinstanz ein. Er beantragte, den Sohn E.________ unter seine Obhut zu stellen und die Kindsmutter zu verurteilen, angemessene Unterhaltsbeiträge in gerichtlich zu bestimmender Höhe für E.________ zu bezahlen (CIV 18 794). 1.4 Mit Abänderungsentscheid der Vorinstanz vom 10. Juli 2018 wurde E.________ unter der gemeinsamen Sorge beider Eltern sowie unter der alleinigen Obhut der Beschwerdeführerin belassen, jedoch mit Wohnsitz beim Kindsvater. Gemäss der