Er trete allfällige Kinderrenten der IV und Pensionskasse an die Kindsmutter ab. Die nachträgliche Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen bei Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit des Kindsvaters blieb vorbehalten (Ziff. 4 der Vereinbarung, CIV 17 865). 1.2 Die Beschwerdeführerin heiratete am ________ erneut. Weil der Sohn E.________ mit ihrer Partnerwahl nicht einverstanden war, zog er zum Kindsvater (vgl. Abklärungsbericht der Sozialen Dienste G.________ vom 25. Juni 2018 sowie Kindsanhörung vom 8. Juni 2018, CIV 18 794). 1.3 Am 19. März 2018 reichte der Kindsvater eine Abänderungsklage bei der Vorinstanz ein.