SR 210) geschieden (die Rechtskraft trat am 19. August 2017 ein). Gemäss Scheidungsurteil vom 6. Juli 2017 wurden die beiden Kinder unter der gemeinsamen Sorge beider Eltern belassen und unter die alleinige Obhut der Kindsmutter gestellt, mit Wohnsitz beider Kinder bei der Beschwerdeführerin. In ihrer gerichtlich genehmigten Ehescheidungskonvention vom 24. März / 21. April 2017 stellten die Parteien fest, dass der Kindsvater aktuell nicht in der Lage sei, Unterhaltsbeiträge für die Kinder zu bezahlen. Er trete allfällige Kinderrenten der IV und Pensionskasse an die Kindsmutter ab.