Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Im Falle der alleinigen Obhut eines Elternteils regelt Art. 25 Abs. 1 ZGB den Wohnsitz des Kindes abschliessend. Die Fixierung des Wohnsitzes ist folglich rechtliche Konsequenz der Obhutszuteilung. Eine vom Gesetzeswortlaut abweichende Vereinbarung zwischen den Eltern ist nicht wirksam (E. 13.1). Erwägungen: I.