2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 2‘500.00, werden der Klägerin auferlegt und mit den von den Parteien geleisteten Vorschüssen in insgesamt gleicher Höhe verrechnet. Die Klägerin hat der Beklagten CHF 500.00 für vorgeschossene Beweiskosten zu ersetzen. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Klägerin - der Beklagten Bern, 21. Januar 2020 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter D. Bähler