Beklagte CHF 500.00 Beweiskostenvorschuss). Die Klägerin hat der Beklagten CHF 500.00 für vorgeschossene Beweiskosten zu ersetzen. 10. Mangels (begründeten) Antrags wird der Beklagten keine Umtriebsentschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO zugesprochen. 15 Die Kammer entscheidet: 1. Die Klage wird abgewiesen.