Entgegen der Ansicht der Klägerin sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche eine vom Unterliegerprinzip abweichende Kostenverlegung rechtfertigen würden. Die von der Beklagten beantragten Beweismittel (insb. die Zeugenaussagen) waren zwar zahlreich, dem Gericht jedoch bei seiner Entscheidfindung – insbesondere betreffend den Zustand der Thunstrasse – dienlich (s. oben, Ziff. III.7.8 ff.) Die Gerichtskosten von CHF 2‘500.00 werden mit den von den Parteien geleisteten Vorschüssen in total gleicher Höhe verrechnet (Klägerin: Total CHF 2‘000.00 Gerichtskostenvorschuss; Beklagte CHF 500.00 Beweiskostenvorschuss).