IV. 9. Die Gerichtskosten werden auf CHF 2‘500.00 (Gerichtsgebühr von CHF 2‘400.00; Auslagen von CHF 100.00) bestimmt und der unterliegenden Klägerin zur Bezahlung auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 43 Abs. 2 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Entgegen der Ansicht der Klägerin sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche eine vom Unterliegerprinzip abweichende Kostenverlegung rechtfertigen würden.