Dass der Porsche im Dezember 2017 und damit ein paar Monate vor dem Vorfall bzw. der Begutachtung im Mai 2018 neu lackiert worden ist, vermag diese Vermutung nicht umzustossen. Die Klage wäre demzufolge auch aus dem Grund des mangelnden Kausalzusammenhangs abzuweisen. 8. Im Ergebnis ist die Haftung der Beklagten infolge Fehlens eines Werkmangels sowie des genügenden Kausalzusammenhangs zu verneinen. Die Klage ist abzuweisen.