Es ist Sache des Geschädigten (vorliegend der Klägerin), den Schaden und die natürliche Kausalität zu beweisen. 7.12 Vorliegend ist unbestritten, dass der Porsche ________ anlässlich seiner Begutachtung am 16. Mai 2018 an diversen Stellen im Lack (sehr) kleine Beschädigungen / Löcher aufwies. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Oktober 2019 konnte sich das Gericht davon überzeugen (pag. 231). Die Klägerin vermochte auch nachzuweisen, dass ihr durch die Reparatur der Schäden ein finanzieller Nachteil entstünde. Dennoch gelingt der Klägerin der Nachweis nicht, dass die Schäden auf die Fahrt vom 28. März 2018 zurückzuführen sind.