Eine eingehende Prüfung der übrigen Haftungsvoraussetzungen kann damit grundsätzlich unterbleiben. Dennoch ist davon auszugehen, dass der Klägerin auch der Nachweis des Schadens sowie des Kausalzusammenhangs misslingen würde: Vorliegen eines Schadens und Kausalzusammenhangs 7.11 Eine Haftung besteht grundsätzlich nur bei Vorliegen eines Personen- oder Sachschadens, wofür der Werkmangel kausal war. Es ist Sache des Geschädigten (vorliegend der Klägerin), den Schaden und die natürliche Kausalität zu beweisen.