Dies war hier der Fall. Der streitige Strassenabschnitt der Thunstrasse war gehörig unterhalten und Sicherheitsmassnahmen, die über das Mass der ergriffenen herausgingen, waren der Beklagten nicht zumutbar. Da gemäss Beweisergebnis keine faustgrossen Steine auf der Fahrbahn lagen, war auch eine ausserordentliche Intervention der Beklagten nicht angezeigt. 7.10 Im Ergebnis dringt die Beklagte mit ihrem Gegenbeweis durch, was zur Klageabweisung führt. Eine eingehende Prüfung der übrigen Haftungsvoraussetzungen kann damit grundsätzlich unterbleiben.